Im Bild: Rosengasse (Foto: Watzek)
Im Bild:
Ansuchen für den Sondergebrauch von Straßen (§ 5 TStG)
Das Entgelt für die Gestattung der Zufahrt gem. § 5 (6) Tiroler Straßengesetz beträgt einmalig EUR 250,00.
Im Bild: Rosengasse (Foto: Watzek)
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Das Entgelt für die Gestattung der Zufahrt gem. § 5 (6) Tiroler Straßengesetz beträgt einmalig EUR 250,00.