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Im Bild: Rosengasse (Foto: Watzek)

Im Bild:

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 45 StVO 1960)

Verwaltungsabgaben für die Ausnahme von Geboten oder Verboten gemäß TP 28 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV, LGBl. Nr. 31/2007, idgF.
Einmalige Ausnahme 20,00 Euro
Dauerbewilligung 145,00 Euro

Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung der begünstigten Person
Einmalige Ausnahme 2,00 Euro
Dauerbewilligung 9,00 Euro

An Gebühren gem. Gebührengesetz 1957 fallen laut TP 5 für Beilagen von jedem Bogen feste Gebühr von 3,90 Euro jedoch nicht mehr als 21,80 Euro und laut TP 6 für die Eingabe 14,30 Euro sowie laut TP 7 für Protokolle 14,30 Euro an.