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Stadtamt-Hall
Gebührenhinweis Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken
Antrag auf Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 StVO 1960)
Gemäß § 77 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 iVm der Kommissionsgebührenverordnung 2017 KGebV, LGBl. Nr. 28/2017, sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren in der Höhe von 17,50 Euro pro Person und halbe Stunde zu entrichten.
Gemäß TP32 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV, LGBl. Nr. 31/2007, idgF., ist für die Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken eine Verwaltungsabgabe zu entrichten: 1) in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 3,00 Euro 2) in Gebieten mit offener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 2,00 Euro höchstens jedoch 550,00 Euro 3) für sonstige Zwecke 100,00 Euro Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2024 sind für die Benützung von öffentlichem Straßengrund EUR 0,50/m²/Tag zu entrichten.
Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2024 sind für die Benützung von öffentlichem Straßengrund in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonen 12,00 Euro je gebührenpflichtigen Kurzparktag und Stellplatz zu entrichten.
Gemäß TP 85 (Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten) der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 30/2007 – LVAV, LGBl. Nr. 30/2007, ist für o.a. Bewilligung die im Spruch angeführte Verwaltungsabgabe zu entrichten: a) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt 70,00 Euro b) für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat 160,00 Euro c) für eine Dauerbewilligung 450,00 Euro
An Gebühren gem. Gebührengesetz 1957 fallen laut TP 5 für Beilagen von jedem Bogen feste Gebühr von 3,90 Euro jedoch nicht mehr als 21,80 Euro und laut TP 6 für die Eingabe 14,30 Euro sowie laut TP 7 für Protokolle 14,30 Euro an.
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